Montag , 16 September 2024

Vermittlungsausschuss einig über Flensburger Punkte-Reform

Der Ostthüringer CDU-Bundestagsabgeordneten und Verkehrspolitikers Volkmar VOGEL (Foto: Privat)

Die Reform des Verkehrszentralregisters (VZR) ist durch den Vermittlungsausschusses. Bundestag und Bundesrat haben sich in der letzten Sitzungswoche dieser Wahlperiode geeinigt. Dazu erklärt der Ostthüringer CDU-Bundestagsabgeordnete Volkmar Vogel als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Ich bin sehr froh und erleichtert über diese Einigung im Vermittlungsausschuss zur Reform des Verkehrszentralregisters. Diese wichtige Neuordnung schafft klare und transparente Regeln und baut Bürokratie ab. Wir haben damit ein kompliziertes System vereinfacht und wirksame Regelungen auf den Weg gebracht, die für jeden nachvollziehbar sind. Auch freue ich mich, dass in den besonders strittigen Punkten – wie dem Abbau der Punkte und der Fahreignungsseminare – eine konstruktive Lösung gefunden ist:

Diese Seminare zur Fahreignung sind künftig freiwillig. Wer ein solches Seminar absolviert, kann bis zu einem Punktestand von fünf Punkten einen Punkt abbauen – einmal alle fünf Jahre. Die Kosten der Fahreignungsseminare werden begrenzt.
Wir wissen: Verkehrsunfälle entstehen hauptsächlich durch rücksichtsloses Fahren oder Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit, häufig unter Alkoholeinfluss. Die Reform trifft daher vor allem diejenigen Fahrer, die wiederholt die Sicherheit auf den Straßen gefährden. Diese Reform ist ein wichtiger Beitrag für mehr Verkehrssicherheit auf unseren Straßen.

Hintergrund:
Zu 1.) Speicherung auch nicht verkehrssicherheitsrelevanter Verstöße

Speicherung und Bepunktung auch folgender Verkehrsverstöße vorsehen:

  • Überschreitung der Stützlast (Nr. 217 BKat)
  • Alle Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Unzulässiges Parken in einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges (Nr. 53.1 BKat).

Anhebung der Regelgeldbuße für das Nicht-Führen des Fahrtenbuches oder das Nicht-Aushändigen von zzt. 50 € auf 100 € (Nr. 190 BKat).

Muss in der Verordnung erfolgen und kann somit nicht im Vermittlungsausschuss unmittelbar beschlossen werden. Statt dessen Berücksichtigung in einer Entschließung des Bundestages. Dazu Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage in § 6 StVG: „Die Behinderung von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder die erhebliche Gefährdung von Sachen steht der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gleich.“

Keine Bepunktung bei den ebenfalls diskutierten Verstößen: Umweltzone, Fahrtenbuchauflage, Kennzeichenmissbrauch.

Zu 2.) nur 2-P-System, kein 3-P-System

Wird nicht übernommen. Es bleibt beim 3-P-System.

Zu 3. und 5.) Fahreignungsseminar und Punkterabatt

  • nur freiwilliges Seminar, kein verbindliches Seminar
  • 1 P Rabatt bei freiwilligem Seminar
  • Rabatt nur bis zu einem P-Stand von 5 P (inklusive 5 P)
  • P-Rabatt wird 1x in 5 Jahren gewährt
  • Verbindliche Evaluierung durch die BASt innerhalb von 5 Jahren
  • Befristung des Modellversuches: Regelungen laufen nach 5 Jahren aus, sollen sie danach noch gelten, müsste Gesetzgeber erneut tätig werden

Umsetzung dieser Regelungen im Beschluss des Vermittlungsausschusses.

Zu 4.) Speicherung der Daten der Fahreignungsseminar-Teilnehmer für 5 Jahre

  • Verwendung sämtlicher im Seminar erhobener Daten für die Zwecke der Evaluierung für die Dauer von 5 Jahren
  • Verwendung des Namens und der Anschrift der Teilnehmer für die Dauer von 5 Jahren durch die überwachende Behörde
  • Im Übrigen bleibt es bei den vorgesehenen Regelungen

Umsetzung dieser Regelungen im Beschluss des Vermittlungsausschusses.

Zu 6.) Regeln für die Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare

  • Klarere Fassung des § 4a Abs. 8 StVG, des § 31a Abs. 7, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 4 FahrlG
  • Fassung der VO-Ermächtigung aber nicht imperativ, sondern als „soll“-Vorschrift: „Das BMVBS soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.“

Umsetzung dieser Regelungen im Beschluss des Vermittlungsausschusses.

Zu 7.) Begrenzung der Kosten des Fahreignungsseminars

Kostenreduzierung durch Reduzierung des Umfangs des Fahreignungsseminars: Anzahl der Teilnehmer am verkehrspädagogischen Teil maximal 6 (statt maximal 3 im Entwurf); verkehrspsychologischer Teil 2 Module mit jeweils 75 min (anstatt 3 Module mit je 60 min).

Muss in der Verordnung geregelt werden, also kein Beschluss des Vermittlungsausschusses möglich. Aufnahme in die Bundestags-Entschließung.

Generell zur Umsetzung der Vereinbarungen:

  • Nicht im Gesetz umsetzbare Vereinbarungen werden durch eine Entschließung des Bundestages umgesetzt.
  • Änderungen der Neunten Verordnung, die zur Umsetzung der Vereinbarungen erforderlich sind, sollen durch einen umfassenden Länderantrag umgesetzt werden, nicht aber bereits im Plenum am 05.07.2013.
  • Dadurch und durch die Aufforderung zur Schaffung von Regelungen über das Qualitätssicherungssystems impliziert: Notwendigkeit der Verlängerung des Inkrafttretens um 3 Monate auf 9 Monate nach Verkündung.

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